30. Mai 2016
AGB

I. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der / die umseitig bezeichneten Mieter anderseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Er / Die Mieter oder dessen / deren angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterschreibung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt bzw. so getankt wie auf dem Mietvertrag vermerkt, erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den / die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt
worden sind.

II. Nutzung des Mietfahrzeuges

  1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter / den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen
    Personen sowie den bei dem Mieter / den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen / deren
    Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz eigener gültigen Fahrerlaubnis sowie
    das in der gültigen Preisliste vorgegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung sind beauftragte Firmenfahrer. Der / die Mieter hat / haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie ihr eigenes
    zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/ t / n
    der / die Mieter auch für diesen Fahrzeuglenker.
  2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen / und / oder Güterbeförderung ist nur bei
    gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist
    dem / den Mieter / n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen
    Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrückliche der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten ins Osteuropäisches Ausland, und Afrika sind grundsätzlich untersagt.
  3. Der / die Mieter verpflichtet / n sich das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen
    Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig vom Mieter zu überprüfen.

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugübergabe

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem / den Mietern und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus eine Kaskoversicherung, durch die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall auf die in der gültigen Preisliste angegebene Selbstbeteiligung beschränkt ist.
  2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugegeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt / tragen der / die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß gültiger Preisliste.
  3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Wird es nicht betankt abgegeben, so kann der Vermieter für die Dienstleistung eine Gebühr erheben, die zu den aktuellen Treibstoffpreisen mit je 0,20 € / Liter berechnet wird. Für Zu- und Rückführungskosten innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes wird für die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort einer Gebühr sowie die gefahrenen Kilometer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.
  4. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Der Miettag beträgt 24 Stunden, nach Ablauf einer Karenzzeit von 59 Minuten wird ein neuer Miettag in Rechnung gestellt. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 60,00 € inkl. MwSt pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor, bei Vertragsverletzungen durch den / die Mieter oder dessen / deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges hafte / t /n der / die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretener Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines vereinbarten Haftungsauschluss.
  5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei Barvermietungen sind eine Vorauszahlung in voller Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete und einer Kaution zu leisten.
  6. Der Mieter hat das Fahrzeug mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
  7. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter diese Mängel des KFZ zu beanstanden.
  8. Alle Fahrzeuge sind mit einer Technologie ausgestattet, die es dem Vermieter ermöglicht, die Fahrzeugposition zu bestimmen. Der Vermieter kann, GPS-Koordinaten udn Geschwindigkeiten erheben, speichern und verabeiten oder einen entsprechenden Auftrag dzu erteilen, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben, sich das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs oder in grenznahen Gebieten oder Hafengebieten befindet.
  9. Alle Fahrzeuge verfügen über ein Benutzerhandbuch, das Anweisungen für das Zurücksetzen der Informations- und Kommunikationssysteme auf die Werkseinstellung enthält. Das Löschen der Daten, die der Mieter in den Kommunikationssystemen gespeichert hat.

IV. Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
  2. Versicherung
    1. Haftpflichtversicherung
      Der / die Mieter und jeder berechtigter Fahrer ist / sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
    2. Kaskoversicherung
      Schäden nach der Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben. Der /die Mieter hafte / t / n pro Schadensfall. Je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung für die Mietzeit entstandenen Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile und -zubehör.
  3. Haftungsreduzierung
    Der Mieter kann seine Haftung bis zur Höhe eines nicht auszuschließenden Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür, sowie die Höhe des nicht ausschließbaren Selbstbehaltes sind in der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluß einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB ( interne Kurzbezeichnung VK / CDW laut Vorderseite dieses Vertrages oder einer Haftungsreduzierung für Teilkaskoschäden gemäß Ziffer 2 Abs. b nach Art einer Teilkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung TK / TP laut Vorderseite dieses Vertrages). Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. Wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.
  4. Insassenversicherung
    Auf Wunsch des Mieters / der Mieter wird der Vermieter ihm / ihnen gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität und Heilungskosten, sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluß einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
  5. Fahrzeugdefekt
    Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der / die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat /haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei Bagatellschäden, und zuerwartenden Reparaturkosten bis zu 50,00 € . Die gilt jedoch nicht, wenn der / die Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/en. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird der
    Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.

V. Verhalten des Mieters bei Unfällen und / oder Schäden

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist / sind der / die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall / Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall von Vermieter veranlaßt. Der / die Mieter verpflichte/ t /n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

VI. Haftung des / der Mieter / s

  1. Für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden haftet der Mieter in voller Höhe, wenn ihm eine Obliegenheitsverletztung nach dem Leitbild der Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung zur Last fällt.
    Als Obliegenheitsverletzungen gelten z.b. das Nichthinzuziehen der Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten aller Durchfahrtshöhen und – breiten sowie das Führen des Fahrzeuges trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinfluß. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck, durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuge entstanden sind.
  2. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer V. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzungen hat keinen Einfluß auf die Festsetzung des Schadensfalls gehabt. Unterrichtet der Mieter den Vermieter nicht unverzüglich ( spätestens bei Abgabe des Fahrzeuges) nicht von einem Schadensereignis, so haftet der Mieter uneingeschränkt, auch wenn er seine Haftung gemäß Ziffer IV Absatz 3 reduziert hat. Der Vermieter hält sich das Recht vor, auch Ansprüche Dritter dem
    Mieter gegenüber geltend zu machen.
  3. Der Mieter kann die Haftung gemäß Ziffer IV Absatz 3 reduzieren und haftet dann nur in der Höhe der reduzierten Selbstbeteiligung. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet der Mieter für von ihm schuldhaft verursachte Schäden im Rahmen der mit dem Vermieter vereinbarten Selbstbeteiligung.
    Die Höhe der Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem Vertrag, hilfsweise aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
    Der Abschluß einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr für das Fahrzeug gemäß der jeweils gültigen Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksame Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
  4. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlusten von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem, vor während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
  5. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften als Gesamtschuldner.

VII. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VIII. Haftungsreduzierung

  1. Der / die Mieter kann / können die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer IV Absatz 3 reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, hafte/t/n der / die Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
  2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der / die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol, Medikamenten- oder Drogeneineinfluß.
  3. Der / die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigungen, Verunreinigungen oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung ( z.B. auslaufende Chemikalien, etc. ) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch Abschluß einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  4. Der / die Mieter hafte/ t / n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen ( z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügend Verschluß von Fässern etc. ). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch Abschluß einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  5. Der Abschluß einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

IX. Zahlungsbedingungen

Es wir eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste.

X. Kündigung

  1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
    Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das KFZ nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
  2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das KFZ nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

XI. Datenschutz

Der / die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist / sind damit einverstanden, dass seine / ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom / von Mieter /n ausgestellt Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten ( §§27 ff. BDSG ).

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Dürdoth Autovermietung GmbH.
Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amt- bzw. Landgericht Wuppertal. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz der gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIII. Schlußbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.